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Kann ich mir den Arzt aussuchen?

Im Grunde ja. Dies ist aber teilweise eingeschränkt. Es gibt in der privaten Krankenversicherung sogenannte Primärarzt- bzw. Hausarzttarife. Das bedeutet, dass Sie bevor Sie zum Facharzt, beispielsweise zum Orthopäden, gehen, immer erst vom Hausarzt behandelt und überwiesen werden müssen. Dies gilt nicht für Augen-, Zahn- oder Frauenärzte. Den Facharzt können Sie dann aber frei wählen.

Einige Tarife sind ohne Primärarztmodell kalkuliert. Hier können Sie von Anfang an zu einem Facharzt gehen.

Wenn Sie mit der Wahl des Arztes unzufrieden sind oder eine Zweitmeinung einholen möchten, können Sie dies selbstverständlich tun.


Selbstbeteiligung

Tarife mit niedrigen Monatsbeiträgen sind häufig mit einer entsprechend hohen Selbstbeteiligung kalkuliert. Dies bedeutet, dass alle Arztrechnungen, auch Vorsorgeuntersuchungen, bis zur Höhe der Selbstbeteiligung kumuliert pro Jahr selber getragen werden müssen. Dabei kann es sich um eine feste Selbstbeteiligung pro Jahr, eine Selbstbeteiligung von z.B. 10 Euro pro Jahr oder um eine prozentuale Selbstbeteiligung von 25 Prozent pro Rechnung handeln. Die Selbstbeteiligung fällt nicht an, wenn keine Arztrechnungen entstanden sind und wird auch nicht monatlich mit dem Beitrag erhoben.

Arztrechnung

Privatpatienten erhalten die Rechnung des Arztes ca. zwei bis vier Wochen nach der Behandlung. Hierauf sind die abgerechneten Leistungen nach Gebührenordnungsziffern und die entsprechenden Abrechungsfaktoren aufgeführt. Die Arztrechnung wird im Original an die Versicherungsgesellschaft gesandt und in der Regel innerhalb von 7 bis 10 Werktagen erstattet. Die Erstattung erfolgt an den Kunden (Patienten) und wird dann an den Arzt überwiesen. Eine Vorleistung ist allerdings in der Apotheke notwendig und wird dann über das Einreichen des Rezeptes bei der Versicherung erstattet.

Beitragsrückerstattung

Sollten in ein einem Versicherungsjahr keine Arztrechnungen anfallen bzw. diese unterhalb der Selbstbeteiligung liegen und deshalb nicht der Krankenversicherung eingereicht werden, zahlen die Gesellschaften einen Teil der Beiträge zurück. Hierbei dürfen allerdings auch keine Rechnungen von Vorsorgehandlungen eingereicht werden. Die Höhe der Beitragsrückerstattung ist je nach Tarif unterschiedlich und kann bis zu sechs Monatsbeiträge ausmachen. Die Beitragsrückerstattung ist steuerfrei.