Pflichtpraktikum während des Studiums
Ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums ist in allen Sozialversicherungsarten beitragsfrei. Das bedeutet, dass sowohl die Arbeitszeiten als auch das Entgelt nicht zu einer Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge in der GKV oder PKV führen. Das Praktikum wird hier aus Studiengründen geleistet und der Status Student bleibt während des Studiums erhalten.
Freiwilliges Praktikum während des Studiums
Ein nicht in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum gilt nur dann als sozialversicherungsfrei, wenn für das Praktikum kein Entgelt gezahlt wird. Wenn das Praktikum über 400 Euro entlohnt wird, gelten die Regeln für pflichtversicherte Arbeitnehmer und der Student wird sozialversicherungspflichtig. Falls das Praktikum während der Familienversicherung durchgeführt wird, endet diese für die Zeit des Praktikums.
Praktikum vor und nach dem Studium
Ein freiwilliges Praktikum vor dem Studium oder nach dem Studium wird wie ein normales Beschäftigungsverhältnis in allen Sozialversicherungsteilen versicherungspflichtig. Ausnahmen gelten für nicht entgeltliche oder unter 400 Euro bezahlte Praktika, hier bleiben alle Sozialversicherungsteile beitragsfrei. Die gleichen Regelungen gelten für vorgeschriebene Praktika vor oder nach dem Studium. Entgeltlose Praktika werden hier weiterhin im Studententarif abgewickelt.
