Job und Krankenversicherung

Werkstudenten

Werkstudenten sind ordentlich eingeschriebene Studenten die neben Ihrem Studium maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten und dafür Entgelt erhalten. Außerhalb der Vorlesungszeit kann auch in Vollzeit gearbeitet werden.

Einkommen unter 400 € pro Monat sind für Werkstudenten sozialversicherungsfrei, der Arbeitgeber bezahlt einen Pauschalbeitrag für die Sozialversicherung. Eine kurzfristige Beschäftigung bis 2 Monate oder 50 Tage pro Jahr ist sowohl für den Werksstudenten als auch für den Arbeitgeber sozialversicherungsfrei.

Einkommen über 400 € bis maximal 800 € pro Monat (Gleitzone) sind sowohl für den Studenten als auch für den Arbeitgeber rentenversicherungspflichtig. Die Gleitzonenregelung sieht für den Studenten eine vergünstigte Rentenversicherungszahlung vor, der Arbeitgeber entrichtet 9,75 %.

Pflichtpraktikum

Per Studien- oder Prüfungsordnung festgelegte Pflichtpraktika sind rentenversicherungs- und krankenversicherungsfrei. Bisher pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Studenten sind weiterhin beitragspflichtig. Die wöchentliche Arbeitszeit und das Einkommen sind nicht relevant.

Freiwilliges Praktikum

Nicht vorgeschriebene entgeltliche Praktika vor dem Studium unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Nicht verpflichtende Praktika während des Studiums sind krankenversicherungsfrei. Bisher pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Studenten sind weiterhin beitragspflichtig. Die wöchentliche Arbeitszeit und das Einkommen sind nicht relevant. Allerdings muss der Student auch während des Praktikums ordentlich eingeschrieben sein.
Sofern es sich bei dem Praktikum um keine geringfügige Beschäftigung oder eine Entlohnung über 400 Euro pro Monat handelt, besteht Rentenversicherungspflicht.

Nicht vorgeschriebene entgeltliche Praktika nach dem Studium unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.