Job und Krankenversicherung

Werkstudenten

Werkstudenten sind ordentlich eingeschriebene Studenten die neben Ihrem Studium maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten und Entgelt erhalten. Außerhalb der Vorlesungszeit kann auch in Vollzeit gearbeitet werden.

Einkommen unter 400 € pro Monat sind für Werkstudenten sozialversicherungsfrei, der Arbeitgeber bezahlt einen Pauschalbeitrag für die Sozialversicherung. Eine kurzfristige Beschäftigung bis 2 Monate oder 50 Tage pro Jahr ist sowohl für den Werksstudenten als auch für den Arbeitgeber sozialversicherungsfrei.

Einkommen über 400 € bis maximal 800 € pro Monat (Gleitzone) sind sowohl für den Studenten als auch für den Arbeitgeber rentenversicherungspflichtig. Die Gleitzonenregelung sieht für den Studenten eine vergünstigte Rentenversicherungszahlung vor, der Arbeitgeber entrichtet 9,75 %.

Pflichtpraktikum

Per Studien- oder Prüfungsordnung festgelegte Pflichtpraktika sind rentenversicherungs- und krankenversicherungsfrei. Bisher pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Studenten sind weiterhin beitragspflichtig. Die wöchentliche Arbeitszeit und das Einkommen sind nicht relevant.

Freiwilliges Praktikum

Nicht vorgeschriebene entgeltliche Praktika vor dem Studium unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Nicht verpflichtende Praktika während des Studiums sind krankenversicherungsfrei. Bisher pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Studenten sind weiterhin beitragspflichtig. Die wöchentliche Arbeitszeit und das Einkommen sind nicht relevant. Allerdings muss der Student auch während des Praktikums ordentlich eingeschrieben sein.
Sofern es sich bei dem Praktikum um keine geringfügige Beschäftigung oder eine Entlohnung über 400 Euro pro Monat handelt, besteht Rentenversicherungspflicht.

Nicht vorgeschriebene entgeltliche Praktika nach dem Studium unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Angestellt nach dem Studium?

Die private Krankenversicherung für Studenten gilt nur für die Zeit des Studiums. Nach dem Studium müssen Sie als Angestellter in die gesetzliche Krankenkasse. Dies ist unabhängig von der Höhe des Einkommens, da Sie erst drei Jahre über 49.150 Euro pro Jahr verdienen müssen, um sich dann im vierten Jahr wieder privat versichern zu können.

Selbstständig nach dem Studium?

Wenn Sie während des Studiums privat versichert sind und nicht in ein Angestelltenverhältnis eintreten, werden Sie nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse. Als Selbstständiger bleiben Sie dann privat versichert, Sie können sich allerdings eine andere Gesellschaft aussuchen. Die Beiträge für Selbstständige in der privaten Krankenversicherung sind deutlich günstiger als in der gesetzlichen Krankenkasse.

Arbeitssuchend nach Studium?

Sofern Sie nach dem Studium arbeitssuchend sind und kein ALG II beziehen werden Sie weiterhin privat versichert. Die Beiträge steigen dann auf den Normaltarif und liegen bei ca. 150 Euro. Sollten Sie im Studium gesetzlich versichert gewesen sein, werden Sie freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse und liegen bei ca. 140 Euro.