Wie ist es um den Datenschutz bei Arztrückfragen bestellt?

Die Datenschutzrichtlinien haben sich hier zu Gunsten des Verbrauchers bzw. Antragstellers geändert.

Mit Ihrer Unterschrift im Antrag können Sie der Versicherungsgesellschaft eine generelle Entbindung des Arztes über die Schweigepflicht bei Rückfragen der Versicherungsgesellschaft geben. Sie haben aber auch die Möglichkeit, diese nur für den Einzelfall freizugeben.

Dies bedeutet, dass der Versicherer bei Arztrückfragen immer erst Ihre Zustimmung einholen muss, bevor er bei Ärzten Rücksprache zu Ihrem Gesundheitszustand hält. Hier ist rechtlich allerdings noch nicht abschließend geklärt, ob bei Verweigerung der Erlaubnis zur Rückfrage bei Ärzten die Gesellschaft dennoch zur Leistung bzw. Erstattung der Rechnungen verpflichtet ist.


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