Vor und nach dem Studium

Gemäß § 5 SGB V wird zu Studienbeginn jeder Student unter 30 Jahre in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, nur wenn die kostenlose Familienversicherung nicht greift.

Innerhalb der ersten drei Monate besteht gemäß § 8 SGB V die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen, um einen Wechsel in die Private Krankenversicherung für Studenten zu ermöglichen.

Nach dem Studium entstehen folgende Konstellationen:

  • Aufnahme eines Angestelltenverhältnisses: Es besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig vom Versicherungsstatus während des Studiums. Ein Wechsel in die Private Krankenversicherung ist erst dann möglich, wenn in drei aufeinander folgenden Jahren das Jahresbruttoeinkommen von 59.400 Euro (2018) überschritten wurde.
  • Aufnahme einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit: Sofern Sie Sie als Student gesetzlich versichert waren, haben Sie die Möglichkeit zwischen der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung zu wählen. Waren Sie hingegen im Studium privat versichert, können Sie sich anschließend als Selbstständiger oder Freiberufler ebenfalls nur privat versichern.
  • Anschließende Arbeitssuche: Arbeitssuchende, die zuvor als Student gesetzlich krankenversichert waren, haben die Wahl zwischen freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung oder privater Krankenversicherung. Sofern Sie als Student privat versichert waren, müssen Sie sich auch als Arbeitssuchender weiter privat versichern.
  • Anschließende Arbeitssuche mit Anspruch auf Arbeitslosengeld: Arbeitssuchende mit Anspruch auf Arbeitslosengeld sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei übernimmt die ARGE die monatlichen Beiträge, sofern Sie im Studium gesetzlich versichert waren. Waren Sie privat versichert, trägt die Bundesangetur für Arbeit die Beiträge.