Krankenversicherungspflicht

Krankenversicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (Befreiung ist möglich) werden Studenten nach dem Ende der Familienversicherung (25 Jahre + Ersatzdienstzeiten) oder bei einem Einkommen über 435 bzw. 450 Euro pro Monat.

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ca. 105 Euro pro Monat.

Innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht (entweder zu Studienbeginn oder nach Wegfall der Familienversicherung) können sich Studenten von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies ist notwendig um in eine private Krankenversicherung für Studenten wechseln zu können und muss bei der bisherigen Krankenkasse beantragt werden.

Die Versicherungspflicht gilt andernfalls bis der Student das 14. Fachsemester vollendet oder bis zum Ende des Semesters, in dem der Student 30 Jahre alt wird.

Verlängerungsgründe

  • Geburt eines Kindes und anschließende Betreuung
  • Behinderung
  • Studium über den Zweiten Bildungsweg
  • Längere Erkrankung
  • Aufwendige Mitarbeit in einem Hochschulgremium
  • Nichtzulassung in das Auswahlverfahren der ZVS
  • Betreuung behinderter Angehöriger

Ein pflichtversicherter Student darf bis zu 19,5 Stunden in der Woche arbeiten um weiterhin im Studententarif versichert bleiben zu können. Ausgenommen davon sind Arbeitszeiten in den Semesterferien oder Wochenend- bzw. Nachtschichten. Die Höhe des Einkommens ist nicht relevant.

Zusätzlich beachtet werden sollten die Regelungen zu den Einkommensgrenzen für BAföG-Empfänger und Kindergeld.